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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Trikevermietung Geli's Funtrike

 

1.Mietpreise

Es gelten die Preise der jeweiligen gültigen Mietpreisliste. Die Mietpreise schließen ein:

a)    gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer

b)    alle gefahrenen Kilometer

c)     Vollkaskoversicherung mit 2000,-€ SB, ohne Schutzbrief

d)    Teilkaskoversicherung mit 1000,-€ SB, ohne Schutzbrief

2.Berechnung

Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch Geli’s Funtrike berechnet. Eine Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt nur zu den im Mietvertrag vereinbarten Zeiten.

Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit, ist der volle Mietpreis zu zahlen.

Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird für jede angefangene Stunde, die über die im Mietvertrag vereinbarte Zeit hinausgeht, 25,-€ bis max. zur Höhe der Tagespauschale berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich Geli’s Funtrike vor.

3.Zahlungsweise

Der Mieter ist verpflichtet, die Miete bei Abholung des Trikes in bar zu bezahlen. Eine Zahlung mit EC-Karte ist bei uns nicht möglich!

Der Vermieter behält sich vor, eine Anzahlung von 50% des Mietpreises bei Reservierung des Trikes im Voraus zu verlangen (Ziffer 4). Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an den Mietvertrag gebunden. Bei kurzfristigen Buchungen ist der gesamte Mietpreis sofort fällig.

4.Reservierung, Rücktritt und Gutscheine

Sie können Ihr Trike persönlich, schriftlich oder telefonisch buchen. Die Reservierung ist verbindlich, sobald eine Anzahlung in Höhe von 50% des Mietpreises bei uns eingegangen ist (in bar oder per Überweisung). Die Restzahlung ist 14 Tage vor Mietbeginn zu tätigen.

Bei Rücktritt vom Vertrag bis drei Tage vor Mietbeginn, sind 50% des Mietpreises fällig, danach der volle Gesamtmietpreis lt. Reservierungsdaten. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, wird der volle Mietpreis berechnet. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit, ist der volle Gesamtmietpreis zu zahlen.

Werden reservierte Termine weniger als 10 Tage vor Mietbeginn auf einen anderen Termin verschoben, wird eine Umbuchungspauschale von 15%, min. 20,-€ erhoben.

Sollte ein vorbestelltes Fahrzeug infolge Unfall, technischen Defekts, höherer Gewalt, Verkauf oder verspäteter Rückgabe durch einen Vormieter nicht zur Verfügung gestellt werden können, kann der Mieter hieraus gegenüber dem Vermieter keinerlei Rechte, insbesondere keinen Ersatz für entgangenen Urlaub oder sonstige Schäden geltend machen.

Der Wert von Gutscheinverträgen kann nicht gegen Bargeld abgelöst werden. Ein Gutschein kann nur für ein Fahrzeug eingelöst werden (Miete/Ersatzteile/Reparatur). Aus organisatorischen und abrechnungstechnischen Gründen kann ein Gutschein nicht geteilt eingelöst werden. Gesetzlich sind Gutscheine drei Jahre gültig und einlösbar von 01.04.-31.10. (Saison).

5.Kaution

Bei Übergabe muss eine Kaution in Höhe von 500,-€ in bar hinterlegt werden. Bei Rückgabe wird die Kaution zurückerstattet, sofern der erste Augenschein eine Unversehrtheit des Fahrzeuges zeigt. Beim anschließenden Fahrzeug-Check können allerdings Nachforderungen entstehen, falls Mängel oder Beschädigungen nachträglich festgestellt werden. Schadensfreie Stammkunden müssen keine Kaution hinterlegen.

6.Übergabe und Rückgabe

Die Abholung und Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt zu den im Mietvertrag angegebenen Zeiten. Das Fahrzeug ist spätestens 30 Minuten nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen. Danach ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden.

Das Fahrzeug wird im gereinigten Zustand und vollgetankt übergeben und ist vollgetankt* und gereinigt zurückzugeben. Ist die Reinigung bei Fahrzeugrückgabe durch den Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat dieser 30,-€ Reinigungskostenpauschale zu zahlen.

Bei Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Durch die vorbehaltslose Unterzeichnung erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeuges an.

*vollgetankt wird an der letzten Tankstelle vor dem Firmenstandort Heinsheim, d.h. in Bad Rappenau, Bad Wimpfen oder Gundelsheim

7.Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und um seine Erhaltung besorgt zu sein. Beschädigungen können in Rechnung gestellt werden.

Vollgasfahrten und übermäßige Belastung für das Fahrzeug sind zu vermeiden. Bei nachgewiesener Überbelastung (Daten aus der GPS Überwachung), z.B. hohe Drehzahlen des Motors oder das „schleifen lassen“ der Kupplung, kommt der Mieter im vollem Umfang für den daraus entstandenen Schaden auf.

Der Mieter hat das Mietfahrzeug im Straßenverkehr gemäß der StVO zu bewegen. Verkehrsdelikte und Unfallschäden am Mietfahrzeug, die bei nicht Einhaltung der StVO verursacht wurden, gehen zu Lasten des Mieters.

Treibstoff, Öl und Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters. Dazu gehört auch die ständige Überwachung des Verkehrs und der Betriebssicherheit des Fahrzeuges. Der Mieter ist für eine ordnungsgemäße Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl verantwortlich.

8.Berechtigte Fahrer

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer gelenkt werden. Das Mindestalter des Mieters muss 21 Jahre betragen. Des Weiteren muss der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer mind. drei Jahre im Besitz eines gültigen Führerscheins sein. Ein Verstoß führt in jedem Fall zum Verlust des Versicherungsschutzes und der Hauptmieter ist in diesem Fall in der persönlichen Haftung.

9.Auslandsfahrten

Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter möglich.

Im Einzelfall muss nach Bedarf auf Kosten des Mieters eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden.

Zu Ihrer eigenen mobilen Sicherheit empfehlen wir dringend, einen ADAC-Plus-Schutzbrief oder Vergleichbares abzuschließen, damit im Notfall Ihre Versorgung mit Ersatzteilen, die Abschleppgebühren und ggf. Ihre Heimreise gewährleistet ist.

10.Verbotene Nutzung

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

a)    zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,

b)    zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen,

c)     zur Begehung von Zollstraftaten und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,

d)    zur Weitervermietung und Verleihung

11.Reparaturen

Reparaturen, die notwendig sind, um die Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur nach Absprache mit Geli’s Funtrike in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für Schäden haftet. Reparaturen, die notwendig werden, um die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, müssen vom Mieter unverzüglich nach Feststellung des Mangels nach Absprache mit dem Vermieter in Auftrag gegeben werden.

12.Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall sofort den Vermieter zu verständigen, außerdem die Polizei, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden 250,-€ übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Zusätzlich sind Fotos vom Unfallort und vom Mietfahrzeug und/oder anderen beteiligten Fahrzeugen anzufertigen.

Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag über 50,-€ auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

Jeglicher Verstoß führt zu sofortigem Verlust des Versicherungsschutzes!

Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigem Schaden, mit Rückgabe des Fahrzeuges einen ausführlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie das amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Geschieht dies nicht, entfallen sämtliche Haftungsbeschränkungen.

Bei einem Auffahrunfall von zwei Mietfahrzeugen, hat der Unfallverursacher die Selbstbeteiligung beider Fahrzeuge zu tragen.

13.Haftung des Mieters

a)    Der Mieter haftet bei Schäden für Reparaturkosten.

b)    Der Mieter haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol-, medikamenten- oder drogenbedingte Fahruntauglichkeit entstanden ist. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 11 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll.

c)     Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 8) oder zu verbotenem Zweck (Ziffer 10), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind.

d)    Bei Verstößen gegen in- oder ausländische Vorschriften, haftet der Mieter für alle darauf entstehenden Folgekosten.

e)    Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

14.Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit die Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für die von der Versicherung nicht gedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.

15.Speicherung und Weitergabe von Personaldaten

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr enthaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes zu verarbeiten.

16.Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Heilbronn, sofern

a)    die Vertragsparteien Kaufleute, mit Ausnahme der Minderkaufleute im Sinne des § 4 HGB sind,

b)    mindestens eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,

c)     die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt.

17.Schutzbrief

Dem Mieter wurde empfohlen, für die gesamte Mietdauer einen Inlands- oder Auslandsschutzbrief ausstellen zu lassen. Die Kosten der Rückführung des Fahrzeuges, des Fahrers und des Beifahrers nach einem Unfall oder nach einem technischen Defekt hat, außer bei fahrlässig verursachten Ausfällen durch den Vermieter, der Mieter zu tragen.

18.Daten GPS

a)    Daten aus der GPS Überwachung werden für ein Jahr gespeichert.

b)    Daten, die ausgelesen werden können: Position, Geschwindigkeit, Fahrzeugdaten (wie z.B. Motordrehzahl, Motoren- und Kühlwassertemperatur, Batteriespannung)

c)     Daten werden ausgelesen und überprüft bei: Diebstahl, Aufklärung von Straftaten, Schäden am Fahrzeug, Unfällen, Zeitüberschreitungen der Mietdauer

19.Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit

Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

Download der AGB's von Geli's Funtrike 

Kontakt

Geli´s Funtrike

Inh. Heinrich Klenk

Am Hammergraben 6
74906 Bad Rappenau

Telefon: +49 7264 4604
Mobil: +49 173 4604 001

Telefax: +49 7264 208 1158

E-Mail: info@gelis-funtrike.de