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Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf

1.Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Geli’s Funtrike erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen von Kunden bzw. Lieferanten unter Hinweis auf deren allgemeine Geschäfts-bzw. Einkaufbedingungen wird hiermit widersprochen.

2.Vertragsabschluss, Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers, Weiterverkauf des Kaufgegenstandes vor Erhalt

1.     Der Kaufvertrag von Bestellfahrzeugen ist abgeschlossen, wenn der Käufer die verbindliche Fahrzeugbestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes schriftlich bestätigt hat. Bei Bestellung eines Neufahrzeuges ist eine Anzahlung zu leisten. Mit Fahrzeugübergabe werden ein ausführlicher Kaufvertrag sowie eine Fahrzeugrechnung übergeben.

2.     Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag sowie Weiterverkauf des Kaufgegenstandes vor Erhalt bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Bei Verstoß oder versuchtem Verstoß gegen diese Regelung, kann der Verkäufer durch schriftliche Erklärung ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

3.Preise

1.     Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Herstellerwerk zuzüglich etwaiger Überführungskosten und zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.

2.     Mit Abschluss des Vertrages bzw. der verbindlichen Bestellung bei Bestellfahrzeugen hat der Käufer eine Anzahlung von 20% des Warenwertes zu leisten. Geht die Anzahlung nicht wie vereinbart beim Verkäufer ein, so ist dieser nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4.Zahlung

1.     Der Kaufpreis (die Restsumme) und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung oder einer anderen Abrechnungsunterlage zur Zahlung fällig.

2.     Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

5.Lieferung und Lieferverzug

1.     Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich abzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2.     Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung, kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises, ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.

3.     Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Sätze 3 bis 6, dieses Abschnittes.

4.     Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1 bis 3 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

5.     Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Abänderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.

6.     Ist der Käufer Unternehmer, ist ihm der direkte oder indirekte Weiterverkauf der vom Verkäufer gelieferten Ware in Länder außerhalb der EU ohne schriftliche Zustimmung nicht gestattet.

7.     Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.

6.Abnahme

1.     Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2.     Verlangt der Käufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

7.Eigentumsvorbehalt

1.     Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.

2.     Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, kann nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

3.     Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

8.Sachmangel

1.     Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei Neufahrzeugen oder neuen Teilen (nicht Bausätzen) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes (Ausnahme P.7). Hiervon abweichend gilt für Neufahrzeuge, die in einem Vermietbetrieb eingesetzt werden, Bausätzen und Exportfahrzeugen eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Bei gebrauchten Fahrzeugen oder gebrauchten Teilen, verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für Beschaffenheit bleiben weitgehende Ansprüche unberührt.

2.     Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:

a)    Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b)    Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 100km vom Verkäufer entfernt befindet.

c)     Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

d)    Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

3.     Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

4.     Der Verkäufer leistet Gewähr dafür, dass die Kaufsache nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurde, wobei als Maßstab nicht die Großserienproduktion, sondern der Maßstab der Kleinserienproduktion heranzuziehen ist.

5.     Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers vom Käufer nicht befolgt, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung.

6.     Die Gewährleistung entfällt auch bei übermäßigem Gebrauch und unsachgemäßer Benutzung der Kaufsache im Zusammenhang mit Motorsportveranstaltungen oder z.B. extremen Geländefahrten, Tuning usw.

7.     Bei generalüberholten Motoren und generalüberholten bzw. gebrauchten Getrieben auch wenn sie in Neufahrzeugen eingebaut sind, verjähren Sachmängel generell nach 12 Monaten und unabhängig davon, ob der Käufer Privatkunde oder Kaufmann ist.

8.     Die Annahme eines Reparaturauftrages stellt noch kein Anerkenntnis etwaiger Gewährleistungsansprüche des Kunden dar.

9.     Wartungsvorschriften:

a)    Allgemeine Hinweise:

Alle Gfk-Teile sind handlaminiert. Kleinere Unregelmäßigkeiten in Form und Farbe müssen daher vom Käufer toleriert werden. Eine gleichmäßige Abnutzung der Reifenlauffläche ist konstruktionsbedingt nicht immer gewährleistet. Zum Trike- und Motorrad fahren gehört eine optimale Schutzbekleidung (Integralhelm, Lederkombination, Lederstiefel, Lederhandschuhe)

b)    Wartungsintervalle:

Folgende Überprüfungen anhand der einschlägigen Wartungsliste sind erforderlich:

aa) bei 500km bzw. spätestens 4 Wochen nach Erwerb des Fahrzeuges

bb) bei 5000km bzw. spätestens 3 Monate nach Erwerb des Fahrzeuges

cc) bei 10000km bzw. spätestens 6 Monate nach Erwerb des Fahrzeuges

dd) nachfolgend alle 5000km oder jährlich

ee) Fighter X11 + X12 gesonderte Wartung laut Wartungsplan X11 + X12

c)     Betriebsvorschriften:

Vor Antritt jeder Fahrt ist zu prüfen:

aa) der Ölstand

bb) der Reifendruck

cc) der Tankinhalt

dd) das Lagerspiel der Gabel (die Gabel darf nur vom Herstellerwerk zerlegt werden)

ee) der Stand der Bremsflüssigkeit

ff) die Funktion der lichttechnischen Anlage

gg) die Verbindung aller fest angeschraubten Teile

9.Haftung

1.     Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betroffenen Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.

2.     Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3.     Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt 5 abschließend geregelt.

4.     Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

10.Schiedsgutachterverfahren (Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge)

1.     Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien bei    Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes erfolgen.

2.     Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

3.     Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

4.     Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

5.     Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle Ihre Tätigkeit ein.

6.     Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

11.Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.     Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes ist der Sitz des Verkäufers, Geli’s Funtrike.

2.     Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers, Geli’s Funtrike.

3.     Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

4.     Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenverkauf findet keine Anwendung.

 

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